Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 18.10.2022 – L 3 R 107/20Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 – L 2 R 156/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2025 – L 2 R 186/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 – L 3 R 365/21
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Hessen, 25.01.2024 – L 8 KR 106/22Zitiert von 1
- BSG, 24.10.2023 – B 12 R 1/22 RBemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem ÜbergangsgeldZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68#abs-1 (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68#abs-2 (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.